Wer wird gefördert?
Das MWAEK-Förderprogramm Gründung innovativ unterstützt innovativ und sozial-innovativ ausgerichtete, kleine Unternehmen (einschließlich freie Berufe) in den ersten drei Jahren nach ihrer Gründung.
Bei Personen- und Kapitalgesellschaften muss mindestens ein/e Gründer/in als geschäftsführende/r Gesellschafter/in mit einem Unternehmensanteil von mindestens 10 Prozent beteiligt sein. Ein Stimmenanteil einer/eines anderen Gesellschafterin/Gesellschafters, der Satzungsänderungen ermöglicht, ist förderschädlich. Die selbstständige Tätigkeit sollte der Haupterwerb sein. Sofern bei Antragstellung die selbstständige Tätigkeit im Nebenerwerb ausgeübt wird, muss spätestens ein Jahr nach Beginn der Förderung die selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb erfolgen.
Der Hauptsitz oder eine Betriebsstätte des Unternehmens muss sich im Land Brandenburg befinden.
Innovative Unternehmen, die keine sozial-innovativen Unternehmen sind, müssen einem der nachstehenden Cluster zuzuordnen sein:
- Energietechnik
- Gesundheitswirtschaft
- IKT/Medien- und Kreativwirtschaft
- Verkehr/Mobilität/Logistik
- Optik und Photonik
- Ernährungswirtschaft
- Kunststoffe/Chemie
- Metall
- Tourismus
Was wird gefördert?
Mit dem MWAEK-Förderprogramm Gründung innovativ werden investive und nicht-investive Maßnahmen gefördert, die der Erhaltung oder der Erweiterung eines innovativ oder sozial-innovativ ausgerichteten Unternehmens dienen.
Fördertatbestand 1: "Innovationsimpuls"
- investive Maßnahmen wie Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens wie zum Beispiel:
- Maschinen
- Anlagen
- nicht-investive Maßnahmen wie technische Beratungs- und Entwicklungsleistungen
- Personalkosten für neue Arbeitsplätze bis zu einem Betrag von 50.000 EUR (Arbeitnehmerbrutto) pro Person und Jahr für bis zu 24 Monate
Fördertatbestand 2: "Gründungsgehalt":
- Personalausgaben für geschäftsführende Personen im Angestelltenverhältnis oder Privatentnahmen geschäftsführender Personen (Inhaber), die jeweils mindestens 10 Prozent der Gesellschafteranteile halten, bis höchstens 50 000 Euro (Arbeitnehmerbrutto) pro Person und Jahr für bis zu 24 Monate
Die Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn sie noch nicht begonnen wurden und die Gesamtfinanzierung nachweislich gesichert ist.
Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn kann durch die ILB erteilt werden, wenn dieser im Antrag begründet wird.
Wer oder was wird nicht gefördert?
Die ILB kann keine Förderungen gewähren, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits Zuschüsse für denselben Zuwendungszweck aus anderen öffentlichen Mitteln gewährt werden oder gewährt worden sind.
Eine mehrfache Förderung nach Nummer 2.1 der Richtlinie ("Innovationsimpuls") ist nicht zulässig. Zudem ist eine mehrfache Förderung nach Nummer 2.2 der Richtlinie ("Gründungsgehalt") - bezogen auf die jeweilige Person, für die Personalausgaben abgerechnet werden - ausgeschlossen. Ausgeschlossen von der Förderung sind zudem Unternehmen, die im Rahmen der Vorgängerrichtlinie gefördert worden sind.
Wie wird gefördert?
Die Maßnahme wird gefördert mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von maximal 60 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben je Unternehmen. Der Zuschuss liegt zwischen 30.000 EUR und 180.000 EUR je Fördertatbestand.